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931.12 WaVSO CH-SO

§ 60 Waldverordnung (WaVSO) - Staatswaldbetrieb

Organisation und Vollzug
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§ 60 WaVSO · Staatswaldbetrieb

1. Der Regierungsrat legt die Ziele der Staatswaldbewirtschaftung fest.

2. Leiter des Staatswaldbetriebes ist der Kantonsoberförster oder die Kantonsoberförsterin.

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