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931.12 WaVSO CH-SO

§ 6 Waldverordnung (WaVSO) - Wald (Art. 2 WaG)

Schutz des Waldes - Waldbegriff und Waldfeststellung
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§ 6 WaVSO · Wald (Art. 2 WaG)

1. Als Wald im Rechtssinne gilt, unabhängig von Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch unter Berücksichtigung von Artikel 13 WaG, jede mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche, welche

a) eine Mindestgrösse von 500 m² und

b)* eine Mindestbreite von 12m aufweist.

2. Bei einwachsenden Flächen muss zudem

a) ein Beschirmungsgrad von über 0,3 (inkl. Sträucher) sowie

b) ein Alter der Bestockung von mindestens 15 Jahren vorliegen.

3. ...

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