931.12
WaVSO
CH-SO
§ 58 Waldverordnung (WaVSO) - h) Technische Forstverwaltungen
Förderungsmassnahmen
§ 58 WaVSO · h) Technische Forstverwaltungen
1. In Forstbetrieben und Forstbetriebsgemeinschaften, die diplomierte Forstingenieure oder Forstingenieurinnen mit Wählbarkeitszeugnis als Betriebsleiter oder Betriebsleiterinnen anstellen, übernimmt der Kanton die Kosten für die gesetzlichen Aufgaben, die in der Regel das Amt für Wald, Jagd und Fischerei wahrnimmt.