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931.12 WaVSO CH-SO

§ 57 Waldverordnung (WaVSO) - g) Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaGSO genannten Aufgaben

Förderungsmassnahmen
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§ 57 WaVSO · g) Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaGSO genannten Aufgaben

1. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei legt die Kriterien für die Bemessung der Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaG SO genannten Aufgaben fest. Als Kriterien gelten insbesondere die Grösse des Forstreviers, der Hiebsatz, die Privatwaldverhältnisse und die Bevölkerungszahl im Forstrevier.

2. Die Leistungen und Abgeltungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und dem Kanton festgehalten. Die Revierförster legen jährlich in einem Bericht Rechenschaft ab über die Erfüllung der in § 30 Absatz 3 WaG so genannten Aufgaben.

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