931.12
WaVSO
CH-SO
§ 56 Waldverordnung (WaVSO) - f) Darlehen
Förderungsmassnahmen
§ 56 WaVSO · f) Darlehen
1. Darlehen (Investitionskredite) werden insbesondere gewährt
a) als Baukredite;
b) zur Finanzierung der Restkosten von subventionierten Massnahmen im Rahmen von Programmvereinbarungen und Einzelprojekten;
c) zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen.
2. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei bestimmt in Weisungen die Kriterien für welche der Kanton für ein Darlehen des Bundes eine Bürgschaft eingeht.
3. Darlehen unter 10'000 Franken werden keine gewährt.