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931.12 WaVSO CH-SO

§ 55 Waldverordnung (WaVSO) - e) Aus-, Weiter- und Fortbildung (§ 22 WaG SO)

Förderungsmassnahmen
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§ 55 WaVSO · e) Aus-, Weiter- und Fortbildung (§ 22 WaG SO)

1. Der Kanton sorgt

a) für die Ausbildung der Förster und Försterinnen an interkantonalen höheren forstlichen Fachschulen;

b) für die obligatorische Ausbildung der in öffentlichen Forstbetrieben oder privaten Forstunternehmungen tätigen Waldarbeiter und Waldarbeiterinnen, die mit Holzerntearbeiten oder Arbeiten mit handgeführten Motorgeräten beauftragt werden;

c) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forstlichen Organisationen und Institutionen für die Weiterbildung der Forstwarte und Forstwartinnen zu Forstwart-Vorarbeiter und Forstwart-Vorarbeiterinnen;

d) für Ausbildungsplätze für Praktikanten und Praktikantinnen der Studiengänge Forstingenieur und Forstingenieurin FH und Master Umweltnaturwissenschaften, Vertiefung Wald- und Landschaftsmanagement ETH;

e) in Zusammenarbeit mit geeigneten Lehrbetrieben für das obligatorische Vorstudienpraktikum für den Studiengang Forstingenieur FH;

2. Der Kanton leistet Beiträge an

a) die überbetrieblichen Kurse im Rahmen der Ausbildung der Forstwarte und Forstwartinnen;

b) an die Fortbildung des Forstpersonals, der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen sowie Landwirte und Landwirtinnen insbesondere im Bereich der Arbeitssicherheit.

3. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei regelt die Einzelheiten und die Höhe der Beiträge in speziellen Weisungen.

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