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931.12 WaVSO CH-SO

§ 54 Waldverordnung (WaVSO) - d) Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt

Förderungsmassnahmen
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§ 54 WaVSO · d) Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt

1. Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten

a) das Errichten und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen;

b)* die Erhaltung und Förderung von Baum- und Straucharten, die den Empfehlungen der forstlichen Standortkartierungen entsprechen, sowie zur Verhütung von Wildschaden an denselben;

c) die Erhaltung und Förderung traditioneller Waldbewirtschaftungsformen;

d) die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut aus einheimischen, regionstypischen Provenienzen.

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