931.12
WaVSO
CH-SO
§ 54 Waldverordnung (WaVSO) - d) Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt
Förderungsmassnahmen
§ 54 WaVSO · d) Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt
1. Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten
a) das Errichten und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen;
b)* die Erhaltung und Förderung von Baum- und Straucharten, die den Empfehlungen der forstlichen Standortkartierungen entsprechen, sowie zur Verhütung von Wildschaden an denselben;
c) die Erhaltung und Förderung traditioneller Waldbewirtschaftungsformen;
d) die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut aus einheimischen, regionstypischen Provenienzen.