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931.12 WaVSO CH-SO

§ 53 Waldverordnung (WaVSO) - c) Bewirtschaftung des Waldes

Förderungsmassnahmen
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§ 53 WaVSO · c) Bewirtschaftung des Waldes

1. Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten

a) waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und -bringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind;

b) die Erstellung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung erforderlich sind;

c) Förderung gemeinsamer Bewirtschaftung;

d) bei aussergewöhnlichem Holzanfall für Lagerung und Absatzförderung;

e) Förderung der Verwendung des Rohstoffes und Energieträgers Holz, sowie die Unterstützung forstlicher und holzwirtschaftlicher Organisationen, die Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwendung ergreifen.

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