931.12
WaVSO
CH-SO
§ 53 Waldverordnung (WaVSO) - c) Bewirtschaftung des Waldes
Förderungsmassnahmen
§ 53 WaVSO · c) Bewirtschaftung des Waldes
1. Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten
a) waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und -bringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind;
b) die Erstellung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung erforderlich sind;
c) Förderung gemeinsamer Bewirtschaftung;
d) bei aussergewöhnlichem Holzanfall für Lagerung und Absatzförderung;
e) Förderung der Verwendung des Rohstoffes und Energieträgers Holz, sowie die Unterstützung forstlicher und holzwirtschaftlicher Organisationen, die Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwendung ergreifen.