931.12
WaVSO
CH-SO
§ 52 Waldverordnung (WaVSO) - b) Verhütung und Behebung von Waldschäden
Förderungsmassnahmen
§ 52 WaVSO · b) Verhütung und Behebung von Waldschäden
1. Der Kanton leistet Abgeltungen an die Kosten für die Verhütung und Behebung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer, Krankheit, Schädlinge und Schadstoffe, welche die Schutzfunktion des Waldes gefährden.