§ 49 Waldverordnung (WaVSO) - c) Massgebendes Nettoeigenkapital
§ 49 WaVSO · c) Massgebendes Nettoeigenkapital
1. ...
2. Das Nettoeigenkapital umfasst die Bilanzpositionen Eigenkapital (Konto Nr. 29) vermindert um das Nettoeigenkapital der Spezialfinanzierung im Eigenkapital Wasserversorgung (Konto Nr. 29001) und allfälligen Vorfinanzierungen der Spezialfinanzierung Wasserversorgung (Konto Nr. 29301). Vom massgebenden Nettoeigenkapital ausgenommen ist zudem die Neubewertungs- (Konto Nr. 296) und Aufwertungsreserve (Konto Nr. 2950).
3. Die Grundlagen für die Berechnung des Nettoeigenkapitals bildet die Gemeinderechnung eines Basisjahres. Das Basisjahr liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr.
4. Das Nettoeigenkapital kann bereinigt werden um
a) Buchungen, die dem geltenden Rechnungsmodell widersprechen;
b) Aufwendungen für Aufgaben, die nicht dem eigentlichen Tätigkeitsbereich der Bürgergemeinden entsprechen, sofern sie das Nettoeigenkapital vermindern.
5. Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.