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931.12 WaVSO CH-SO

§ 48 Waldverordnung (WaVSO) - b) Finanzhilfen

Förderungsmassnahmen
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§ 48 WaVSO · b) Finanzhilfen

1. Finanzhilfen sind Beiträge zur Unterstützung einer selbst gewählten Aufgabe.

2. Finanzhilfen für Bürger-, Einwohner- und Einheitsgemeinden sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger abzustufen.

3. Nicht abgestuft werden Finanzhilfen mit Abgeltungscharakter für

a) forstliche Massnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und erheblichen Sachwerten oder zur Schadensbehebung nach Naturereignissen dienen und

b) Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im Wald gemäss § 54 dieser Verordnung.

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