931.12
WaVSO
CH-SO
§ 47 Waldverordnung (WaVSO) - a) Abgeltungen
Förderungsmassnahmen
§ 47 WaVSO · a) Abgeltungen
1. Abgeltungen sind Beiträge zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung rechtlich vorgeschriebener oderöffentlich-rechtlicher Aufgaben ergeben und dem Empfänger vom Bund oder Kanton übertragen worden sind.
2. Abgeltungen werden nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger und Empfängerinnen abgestuft.
3. Bei der Bemessung der Abgeltungen sind allfällige Erträge sowie Beiträge Dritter, die Nutzniessende oder Schadenverursachende sind, zu berücksichtigen.