931.12
WaVSO
CH-SO
§ 46 Waldverordnung (WaVSO) - Grundsätze für Beiträge (§ 25 WaG SO)
Förderungsmassnahmen
§ 46 WaVSO · Grundsätze für Beiträge (§ 25 WaG SO)
1. Beiträge im Sinne von § 25 WaG SO sind entweder Finanzhilfen oder Abgeltungen.
2. Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die forstlichen Planungen eingehalten werden.
3. ...
4. Bei Umgehung von § 40 Absatz 4 WaG SO können die Beiträge entsprechend dem Wert der Bargeldauszahlungen oder anderen unentgeltlichen Vorteilen gekürzt oder gänzlich gestrichen werden.