Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.12 WaVSO CH-SO

§ 46 Waldverordnung (WaVSO) - Grundsätze für Beiträge (§ 25 WaG SO)

Förderungsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 WaVSO · Grundsätze für Beiträge (§ 25 WaG SO)

1. Beiträge im Sinne von § 25 WaG SO sind entweder Finanzhilfen oder Abgeltungen.

2. Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die forstlichen Planungen eingehalten werden.

3. ...

4. Bei Umgehung von § 40 Absatz 4 WaG SO können die Beiträge entsprechend dem Wert der Bargeldauszahlungen oder anderen unentgeltlichen Vorteilen gekürzt oder gänzlich gestrichen werden.

← § 45 WaVSO Waldverordnung (WaVSO) - Zweck und Geltungsbereich § 47 WaVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →