931.12
WaVSO
CH-SO
§ 45 Waldverordnung (WaVSO) - Veräusserung, Teilung (§ 20 WaG SO)
Pflege und Nutzung des Waldes - Veräusserung und Teilung
§ 45 WaVSO · Veräusserung, Teilung (§ 20 WaG SO)
1. Die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum darf vom Departement nur erteilt werden, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden und eine Arrondierung stattfindet.
2. Waldteilungen können bewilligt werden, wenn
a) dadurch die Waldfunktionen und die Waldbewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden;
b) der Teilung aufgrund der forstlichen Planung nichts entgegensteht.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über Bodenverbesserungen sowie des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.