931.12
WaVSO
CH-SO
§ 44 Waldverordnung (WaVSO) - Kahlschlagverbot (§ 19 WaG SO) Ausnahmen; Wiederbewaldung von Blössen
Pflege und Nutzung des Waldes - Holznutzungen und Kahlschlagverbot
§ 44 WaVSO · Kahlschlagverbot (§ 19 WaG SO) Ausnahmen; Wiederbewaldung von Blössen
1. Ausnahmen vom Kahlschlagverbot erteilt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei nur, soweit dies zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten sowie für die Verjüngung von Lichtbaumarten oder die Erhaltung und Förderung seltener oder bedrohter Arten notwendig ist.
2. Falls die natürliche Wiederbewaldung von Blössen mit standortsheimischen Baumarten infolge fehlender Samenbäume oder anderer Ursachen nicht zu erwarten ist, ist eine Bepflanzung mit standortsgerechten Bäumen und Sträuchern möglich.