931.12
WaVSO
CH-SO
§ 43 Waldverordnung (WaVSO) - Holznutzungen (§ 18 WaG SO) Bewilligung
Pflege und Nutzung des Waldes - Holznutzungen und Kahlschlagverbot
§ 43 WaVSO · Holznutzungen (§ 18 WaG SO) Bewilligung
1. Bewilligungen zur Holznutzung werden erteilt, wenn diese den Zielen der forstlichen Planung entsprechen.
2. Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind unter Leitung des Kreisförsters oder der Kreisförsterin anzuzeichnen.