931.12
WaVSO
CH-SO
§ 42 Waldverordnung (WaVSO) - b) Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung
Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
§ 42 WaVSO · b) Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung
1. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei ist für die Planung und Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im Wald zuständig. Es stellt die Koordination mit dem Bund und der kantonalen Fachstelle für Naturschutz sicher.
2. Das Verfahren für die Schaffung von Waldreservaten richtet sich nach §§ 119 ff. PBG.
3. Das Erreichen der Ziele ist periodisch zu überprüfen.