931.12
WaVSO
CH-SO
§ 41 Waldverordnung (WaVSO) - Biologische Vielfalt (§ 17 WaG SO) a) Waldreservate
Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
§ 41 WaVSO · Biologische Vielfalt (§ 17 WaG SO) a) Waldreservate
1. Waldreservate haben eine langfristige, jedoch mindestens 50 Jahre garantierte Zielsetzung, welche insbesondere der Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt von Flora und Fauna dient.
2. Waldreservate werden in Naturwaldreservate ohne jegliche forstliche Massnahmen und in Sonderwaldreservate mit naturschützerisch oder kulturhistorisch begründeten Massnahmen unterteilt.
3. Ein blosser Nutzungsverzicht vermag ein Waldreservat nicht zu begründen.