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931.12 WaVSO CH-SO

§ 40 Waldverordnung (WaVSO) - e) Revision

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
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§ 40 WaVSO · e) Revision

1. Der Betriebsplan ist in der Regel alle zehn Jahre zu überarbeiten.

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