Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.12 WaVSO CH-SO

§ 38 Waldverordnung (WaVSO) - c) Genehmigung

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
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§ 38 WaVSO · c) Genehmigung

1. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei genehmigt den Betriebsplan. Gegen den Genehmigungsentscheid kann Beschwerde beim Departement geführt werden.

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