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931.12 WaVSO CH-SO

§ 37 Waldverordnung (WaVSO) - b) Wirkung

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
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§ 37 WaVSO · b) Wirkung

1. Er gibt Auskunft über die Zielsetzungen eines Forstbetriebes oder einer Forstbetriebsgemeinschaft für die nächste Planungsperiode.

2. Die Vorgaben aus dem Waldentwicklungsplan sind im Betriebsplan umzusetzen.

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