931.12
WaVSO
CH-SO
§ 37 Waldverordnung (WaVSO) - b) Wirkung
Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
§ 37 WaVSO · b) Wirkung
1. Er gibt Auskunft über die Zielsetzungen eines Forstbetriebes oder einer Forstbetriebsgemeinschaft für die nächste Planungsperiode.
2. Die Vorgaben aus dem Waldentwicklungsplan sind im Betriebsplan umzusetzen.