931.12
WaVSO
CH-SO
§ 36 Waldverordnung (WaVSO) - Betriebliche forstliche Planung (§ 16 WaG SO) (Betriebsplan) a) Inhalt
Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
§ 36 WaVSO · Betriebliche forstliche Planung (§ 16 WaG SO) (Betriebsplan) a) Inhalt
1. Das Ergebnis der betrieblichen forstlichen Planung wird im Betriebsplan zusammengefasst.
2. Der Betriebsplan enthält mindestens Angaben über
a) die Betriebscharakteristik;
b) die Betriebsergebnisse der abgelaufenen Planungsperiode;
c) die mittel- und langfristigen Betriebsziele;
d) die geplante Waldbehandlung;
e) die Finanz- und Investitionsplanung;
f) die Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit;
g) die vorgesehenen Kontrollgrössen.