Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.12 WaVSO CH-SO

§ 34 Waldverordnung (WaVSO) - d) Genehmigung

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
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§ 34 WaVSO · d) Genehmigung

1. Der Regierungsrat genehmigt den Waldentwicklungsplan und entscheidet gleichzeitig über die Beschwerden nach § 33.

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