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931.12 WaVSO CH-SO

§ 33 Waldverordnung (WaVSO) - c) Verfahren

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
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§ 33 WaVSO · c) Verfahren

1. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erstellt unter Mitwirkung der interessierten Kreise einen Entwurf des Waldentwicklungsplanes.

2. Der Entwurf wird öffentlich aufgelegt. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen.

3. Die Waldeigentümer und Einwohnergemeinden, welche Einwendungen erhoben haben, können gegen eine ablehnende Stellungnahme innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen.

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