Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.12 WaVSO CH-SO

§ 32 Waldverordnung (WaVSO) - b) Wirkung; Verbindlichkeit

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
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§ 32 WaVSO · b) Wirkung; Verbindlichkeit

1. Der Waldentwicklungsplan dient der Sicherstellung der öffentlichen Interessen am Wald und ist ein Führungsinstrument des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei.

2. Der Waldentwicklungsplan informiert die Öffentlichkeit über den Zustand und die Entwicklung des Waldes und steht jederzeit zur Einsicht offen. Er dient der Koordination aller mit Planungsaufgaben im Wald betrauten Behörden und privaten Organisationen.

3. Der Waldentwicklungsplan ist für Behörden verbindlich.

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