931.12
WaVSO
CH-SO
§ 30 Waldverordnung (WaVSO) - b) Zuständigkeit
Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
§ 30 WaVSO · b) Zuständigkeit
1. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erstellt und beschafft die Planungsgrundlagen. Sie stehen für alle Arten von Planungen zur Verfügung.
2. Die Benützung der Grundlagen durch Dritte ist gebührenpflichtig.