931.12
WaVSO
CH-SO
§ 3 Waldverordnung (WaVSO) - b) Volkswirtschaftsdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_1125842_2_1_c)
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 WaVSO · b) Volkswirtschaftsdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_1125842_2_1_c)
1. Zuständiges Departement im Sinne des WaG SO und dieser Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bezeichnet wird, das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: Departement). Es leitet das gesamte Forstwesen nach Massgabe der Rechtsgrundlagen, der übergeordneten Planungen und der Beschlüsse des Regierungsrates und des Kantonsrates. Es ist verantwortlich für eine vorausschauende Planung und stellt dem Regierungsrat frühzeitig Antrag für den Beschluss von Massnahmen.
2. Zum Schutz des Waldes vor drohenden Eingriffen oder zwecks Beseitigung rechtswidriger Zustände kann das Departement Massnahmen verfügen und sofort in Kraft setzen (Art. 50 Abs. 2 WaG).