Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.12 WaVSO CH-SO

§ 29 Waldverordnung (WaVSO) - Grundlagen für die forstliche Planung (§ 14 WaG SO) a) Inhalt

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 WaVSO · Grundlagen für die forstliche Planung (§ 14 WaG SO) a) Inhalt

1. Die forstliche Planung hat im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 WaG und unter Berücksichtigung der kantonalen Richtplanung zu erfolgen.

2. Die Planungsgrundlagen umfassen mindestens

a) die Standortsverhältnisse;

b) den Zustand und die Entwicklung des Waldes;

c) die Eigentumsverhältnisse;

d) die forstbetrieblichen Verhältnisse sowie

e) die schützenswerten Natur- und Kulturobjekte.

← § 28 WaVSO Waldverordnung (WaVSO) - Zweck und Geltungsbereich § 30 WaVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →