931.12
WaVSO
CH-SO
§ 28 Waldverordnung (WaVSO) - Sicherstellung minimaler waldbaulicher Massnahmen (§ 13 WaG SO)
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftungsgrundsätze
§ 28 WaVSO · Sicherstellung minimaler waldbaulicher Massnahmen (§ 13 WaG SO)
1. Wo es die Schutzfunktion gemäss Artikel 20 Absatz 5 WaG erfordert, kann der Regierungsrat die Eigentümer unter Abgeltung gemäss § 26 WaG SO zu minimalen Massnahmen verpflichten.
2. Kommen die Eigentümer der Verpflichtung innert nützlicher Frist nicht nach, führt der Kanton die erforderlichen Massnahmen aus.