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931.12 WaVSO CH-SO

§ 28 Waldverordnung (WaVSO) - Sicherstellung minimaler waldbaulicher Massnahmen (§ 13 WaG SO)

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftungsgrundsätze
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§ 28 WaVSO · Sicherstellung minimaler waldbaulicher Massnahmen (§ 13 WaG SO)

1. Wo es die Schutzfunktion gemäss Artikel 20 Absatz 5 WaG erfordert, kann der Regierungsrat die Eigentümer unter Abgeltung gemäss § 26 WaG SO zu minimalen Massnahmen verpflichten.

2. Kommen die Eigentümer der Verpflichtung innert nützlicher Frist nicht nach, führt der Kanton die erforderlichen Massnahmen aus.

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