931.12
WaVSO
CH-SO
§ 25 Waldverordnung (WaVSO) - Nachteilige Nutzungen (§ 9 WaG SO) Definition; Ausnahmen
Schutz des Waldes - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 25 WaVSO · Nachteilige Nutzungen (§ 9 WaG SO) Definition; Ausnahmen
1. Als nachteilige Nutzungen, die im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 WaG unzulässig sind, gelten insbesondere
a) das Niederhalten von Bäumen;
b) das Beweiden von Wäldern, mit Ausnahme von landschaftstypischen Weidwäldern;
c) dauernde Weihnachtsbaumkulturen;
d) Durchleitungsrechte.
2. Ausnahmen vom Verbot werden vom Departement bewilligt, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche das Interesse an der unversehrten Walderhaltung überwiegen und die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
3. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.