931.12
WaVSO
CH-SO
§ 23 Waldverordnung (WaVSO) - Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen (§ 8 WaG SO)
Schutz des Waldes - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 23 WaVSO · Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen (§ 8 WaG SO)
1. Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen im Wald sind punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigen.
2. Darunter fallen
a) einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten;
b) Sport- und Lehrpfade;
c) Waldfestplätze ohne ständige Einrichtungen;
d)* offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m² überdachter Fläche und ohne sanitäre Anlagen.
3. Die Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes zur Erstellung solcher Erholungs- und Jagdeinrichtungen wird erteilt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, das Vorhaben keiner zusätzlichen Erschliessung bedarf und der Waldeigentümer damit einverstanden ist.