Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.12 WaVSO CH-SO

§ 22 Waldverordnung (WaVSO) - Bauten und Anlagen (§ 8 WaG SO) a) zonenkonform

Schutz des Waldes - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 22 WaVSO · Bauten und Anlagen (§ 8 WaG SO) a) zonenkonform

1. Über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Wald entscheidet das Bau- und Justizdepartement unter Anhörung des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei.

2. Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Wald wird in einer Richtlinie festgelegt.

3. Zonenkonforme Bauten und Anlagen dürfen nicht zweckentfremdet werden.

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