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931.12 WaVSO CH-SO

§ 21 Waldverordnung (WaVSO) - b) Signalisation: Verfahren; Einsprache

Schutz des Waldes - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 21 WaVSO · b) Signalisation: Verfahren; Einsprache

1. In Fällen, in welchen nicht klar erkennbar ist, dass eine Waldstrasse vorliegt sowie in Fällen, in welchen in der Praxis das Fahrverbot nicht beachtet wird, hat das Amt für Wald, Jagd und Fischerei von Amtes wegen oder auf Antrag der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen die Signalisation oder eine andere Massnahme anzuordnen.

2. Die Anordnung einer Signalisation wird, nach Rücksprache mit den Waldeigentümern und den Einwohnergemeinden, im Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

3. Innert 10 Tagen seit Publikation kann gegen die Anordnung schriftlich und begründet Einsprache beim Departement erhoben werden.

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