931.12
WaVSO
CH-SO
§ 20 Waldverordnung (WaVSO) - Motorfahrzeugverkehr (§ 7 WaG SO) a) Berechtigte
Schutz des Waldes - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 20 WaVSO · Motorfahrzeugverkehr (§ 7 WaG SO) a) Berechtigte
1. Zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen sind befugt
a) die nach Bundesrecht berechtigten Personen;
b) wer forstliche Bauten und Anlagen oder öffentliche Werke im Wald baut und unterhält;
c) wer gesetzliche Aufgaben im Interesse der Jagd wahrnimmt oder wer zur Ausübung der Jagd auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist;
d) wer landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaftet, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt;
e) wer über eine Ausnahmebewilligung des Departementes verfügt.