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931.12 WaVSO CH-SO

§ 20 Waldverordnung (WaVSO) - Motorfahrzeugverkehr (§ 7 WaG SO) a) Berechtigte

Schutz des Waldes - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 20 WaVSO · Motorfahrzeugverkehr (§ 7 WaG SO) a) Berechtigte

1. Zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen sind befugt

a) die nach Bundesrecht berechtigten Personen;

b) wer forstliche Bauten und Anlagen oder öffentliche Werke im Wald baut und unterhält;

c) wer gesetzliche Aufgaben im Interesse der Jagd wahrnimmt oder wer zur Ausübung der Jagd auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist;

d) wer landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaftet, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt;

e) wer über eine Ausnahmebewilligung des Departementes verfügt.

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