931.12
WaVSO
CH-SO
§ 2 Waldverordnung (WaVSO) - Zuständigkeiten a) Regierungsrat
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 WaVSO · Zuständigkeiten a) Regierungsrat
1. Der Regierungsrat überwacht den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Waldgesetzgebung und ist in all denjenigen Fällen zuständig, wo sich aus der Gesetzgebung keine Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.