Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.12 WaVSO CH-SO

§ 2 Waldverordnung (WaVSO) - Zuständigkeiten a) Regierungsrat

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 WaVSO · Zuständigkeiten a) Regierungsrat

1. Der Regierungsrat überwacht den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Waldgesetzgebung und ist in all denjenigen Fällen zuständig, wo sich aus der Gesetzgebung keine Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

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