931.12
WaVSO
CH-SO
§ 19 Waldverordnung (WaVSO) - c) Meldeverfahren
Schutz des Waldes - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 19 WaVSO · c) Meldeverfahren
1. Meldepflichtig sind
a) Orientierungsläufe und ähnliche Veranstaltungen mit 100 bis 250 Teilnehmenden;
b) Veranstaltungen ab 250 Teilnehmenden, sofern diese ausschliesslich auf Waldstrassen oder offiziellen Wanderwegen stattfinden.
2. Die Meldung muss mindestens zwei Monate vor der Durchführung beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei eingereicht werden. § 17 findet sinngemäss Anwendung.
3. Die Durchführung der Veranstaltung kann unter den nach § 18 Absatz 2 genannten Gründen verboten werden.