Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.12 WaVSO CH-SO

§ 17 Waldverordnung (WaVSO) - 2. Mitwirkung

Schutz des Waldes - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 17 WaVSO · 2. Mitwirkung

1. Die betroffenen Jagdgesellschaften und Revierförster oder -försterinnen sind anzuhören.

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