931.12
WaVSO
CH-SO
§ 16 Waldverordnung (WaVSO) - b) Bewilligungsverfahren 1. Gesuch
Schutz des Waldes - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 16 WaVSO · b) Bewilligungsverfahren 1. Gesuch
1. Das Gesuch ist mindestens zwei Monate vor Durchführung beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei einzureichen.
2. Für das Aufstellen von Einrichtungen und Anlagen (Abschrankungen, Verpflegungsstände und ähnliches) muss die Einwilligung der betroffenen Waldeigentümer dem Gesuch beiliegen.