§ 14 Waldverordnung (WaVSO) - Einschränkung der Zugänglichkeit (§ 6 WaG SO)
§ 14 WaVSO · Einschränkung der Zugänglichkeit (§ 6 WaG SO)
1. Erfordern die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen die Einschränkung der Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete, so beschliesst der Regierungsrat auf Antrag des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei und unter Anhörung der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen und allfällig betroffener Dritter.
2. Öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
a) der Schutz besonders wertvoller Lebensräume;
b) der Schutz von Boden, Pflanzen und wildlebenden Tieren;
c) der Gewässerschutz;
d) der Schutz historischer oder geologischer Objekte bzw. ziviler oder militärischer Anlagen im Wald;
e) der Schutz vor Gefahren wie Felssturz, Lawinen oder Erdrutsch.
3. Für sportliche Veranstaltungen im Wald arbeitet das Amt für Wald, Jagd und Fischerei Empfehlungen aus.
4. Massnahmen zur Wildschadenverhütung sind durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei zu bewilligen. Bei Einzäunungen sind die Jagdpachtgesellschaften vorgängig anzuhören.