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931.12 WaVSO CH-SO

§ 13 Waldverordnung (WaVSO) - c) Ausgleichsabgabe (§ 5 WaG SO)

Schutz des Waldes - Vorübergehende oder dauernde Zweckentfremdung von Wald
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§ 13 WaVSO · c) Ausgleichsabgabe (§ 5 WaG SO)

1. Die Ausgleichsabgabe bemisst sich nach Massgabe der durch die Rodungsbewilligung zu erwartenden Vorteile.

2. Als Bemessungskriterien werden insbesondere herangezogen

a) Zweck der Rodung;

b) Dauer des Verlustes an Waldareal;

c) Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land;

d) Ausbeutungsmöglichkeiten von Kies, Stein, Ton etc.

3. Die Ausgleichsabgabe ist mit Erteilung der Schlagbewilligung geschuldet.

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