931.12
WaVSO
CH-SO
§ 13 Waldverordnung (WaVSO) - c) Ausgleichsabgabe (§ 5 WaG SO)
Schutz des Waldes - Vorübergehende oder dauernde Zweckentfremdung von Wald
§ 13 WaVSO · c) Ausgleichsabgabe (§ 5 WaG SO)
1. Die Ausgleichsabgabe bemisst sich nach Massgabe der durch die Rodungsbewilligung zu erwartenden Vorteile.
2. Als Bemessungskriterien werden insbesondere herangezogen
a) Zweck der Rodung;
b) Dauer des Verlustes an Waldareal;
c) Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land;
d) Ausbeutungsmöglichkeiten von Kies, Stein, Ton etc.
3. Die Ausgleichsabgabe ist mit Erteilung der Schlagbewilligung geschuldet.