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931.12 WaVSO CH-SO

§ 12 Waldverordnung (WaVSO) - b) Ersatzabgabe (§ 5 WaG SO)

Schutz des Waldes - Vorübergehende oder dauernde Zweckentfremdung von Wald
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§ 12 WaVSO · b) Ersatzabgabe (§ 5 WaG SO)

1. Für die Bemessung der Ersatzabgabe gemäss Artikel 8 WaG finden die Bestimmungen des Bundesrechts Anwendung. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Kosten eines gleichwertigen Realersatzes und den Kosten der erbrachten Ersatzleistung.

2. Massgebend für die Höhe der Ersatzabgabe sind insbesondere

a) Landerwerbskosten;

b) Projektierungskosten;

c) Auslagen für die Anlage der Ersatzleistung;

d) Kosten für den Schutz und die Pflege der Ersatzmassnahme.

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