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931.12 WaVSO CH-SO

§ 11 Waldverordnung (WaVSO) - 3. Entscheid; Schlagbewilligung

Schutz des Waldes - Vorübergehende oder dauernde Zweckentfremdung von Wald
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§ 11 WaVSO · 3. Entscheid; Schlagbewilligung

1. Zusammen mit dem Rodungsentscheid befindet das Departement über die Höhe allfälliger Ersatz- und/oder Ausgleichsabgaben.

2. Der Rodungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt zu eröffnen.

3. Die Ausführung der Rodung darf erst nach Vorliegen der Schlagbewilligung, welche durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erteilt wird, erfolgen.

4. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei überwacht sämtliche Ersatzmassnahmen und meldet deren Abnahme dem Bundesamt.

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