931.12
WaVSO
CH-SO
§ 10 Waldverordnung (WaVSO) - 2. Einsprache
Schutz des Waldes - Vorübergehende oder dauernde Zweckentfremdung von Wald
§ 10 WaVSO · 2. Einsprache
1. Einsprachen gegen das Rodungsvorhaben sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Departement, im Falle eines Nutzungsplanverfahrens nach PBG bei der Leitbehörde einzureichen.