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§ 9 Waldgesetz - Nachteilige Nutzungen (Art. 16 WaG)

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 9 Waldgesetz · Nachteilige Nutzungen (Art. 16 WaG)

1. Nachteilige Nutzungen sind unzulässig. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

2. Ausnahmebewilligungen nach Artikel 16 Absatz 2 WaG erteilt das Departement.

3. Der Wald darf nicht beweidet werden mit Ausnahme landschaftstypischer Waldweiden.

4. Die Eigentümer von Weiden erstellen die Einfriedungen der Weiden zum Schutz der Wälder und Waldränder.

5. Die Ablösung nachteiliger Nutzungen richtet sich nach § 34 Absatz 2.

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