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§ 8 Waldgesetz - Bauten und Anlagen im Wald

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 8 Waldgesetz · Bauten und Anlagen im Wald

1. Im Wald dürfen nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt werden. Das Verfahren für die Planung und den Bau richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einfache, offene Erholungseinrichtungen im Wald.

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