931.11
CH-SO
§ 8 Waldgesetz - Bauten und Anlagen im Wald
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 8 Waldgesetz · Bauten und Anlagen im Wald
1. Im Wald dürfen nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt werden. Das Verfahren für die Planung und den Bau richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einfache, offene Erholungseinrichtungen im Wald.