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§ 7 Waldgesetz - Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 WaG)

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 7 Waldgesetz · Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 WaG)

1. Wald und Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur zu forstlichen Zwecken befahren werden.

2. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und den Vollzug.

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