931.11
CH-SO
§ 7 Waldgesetz - Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 WaG)
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 7 Waldgesetz · Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 WaG)
1. Wald und Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur zu forstlichen Zwecken befahren werden.
2. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und den Vollzug.