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§ 6 Waldgesetz - Zugänglichkeit (Art. 14 WaG)

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 6 Waldgesetz · Zugänglichkeit (Art. 14 WaG)

1. Das Betreten des Waldes ist in ortsüblichem Umfang gestattet. Der Waldeigentümer muss das Betreten des Waldes dulden und er hat alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit einschränken könnte. Das Departement sorgt für die Durchsetzung.

2. Für Einschränkungen nach Artikel 14 Absatz 2 WaG ist der Regierungsrat zuständig.

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