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§ 5 Waldgesetz - Ersatz- und Ausgleichsabgabe (Art. 8, 9 WaG)

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung
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§ 5 Waldgesetz · Ersatz- und Ausgleichsabgabe (Art. 8, 9 WaG)

1. ...

2. Für Vorteile, die durch Rodungsbewilligungen entstehen, ist vom Bewilligungsempfänger eine Ausgleichsabgabe gemäss Artikel 9 WaG zu leisten. Sie beträgt bis zu 12 Franken pro m² Rodungsfläche.

3. Die Abgabe wird nach Massgabe der zu erwartenden Vorteile festgesetzt. Als Bemessungskriterien gelten

a) Zweck der Rodung;

b) Dauer des Verlustes an Waldareal;

c) Interesse an der Rodung (geschäftliches und öffentliches Interesse);

d) Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land;

e) Ausbeutungsmöglichkeiten.

4. Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über die Bewertung der einzelnen Kriterien.

5. Der Kantonsrat kann bei veränderten Verhältnissen die Ausgleichsabgabe angemessen erhöhen.

6. Die Ausgleichsabgaben fliessen zweckgebunden in den kantonalen Forstfonds für Massnahmen im Sinne von Artikel 1 WaG.

7. Für Rodungen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern sowie für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen ist keine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Der Kantonsrat kann weitere Ausnahmen beschliessen.

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