931.11
CH-SO
§ 42 Waldgesetz - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 42 Waldgesetz · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bund auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.