931.11
CH-SO
§ 41 Waldgesetz - Übergangsrecht Finanzausgleich
Schlussbestimmungen
§ 41 Waldgesetz · Übergangsrecht Finanzausgleich
1. Während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berechnen sich die Beiträge und Abgaben im Finanzausgleich der Bürgergemeinden nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 2. Dezember 1984.
2. Weist der Finanzausgleichsfonds der Bürgergemeinden nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bestand aus, wird dieser dem Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden gutgeschrieben.